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I. Anwendbarkeit

Art und Umfang der Lieferung sind „in der Auftragsbestätigung bestimmt. Für jede vom Lieferer auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam. Angebote des Lieferers sind unverbindlich. Ein Liefervertrag kommt erst mit Abgabe der Auftragsbestätigung zustande.

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entsprechen den branchenüblichen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie und regeln somit die Beziehungen zwischen Besteller und Lieferer nach einem Handelsbrauch.

II. Zahlungen

1. Für Werkzeuge und Formen sind 50 % des Preises bei Bestellung und 50 % nach Empfang der Ausfallmuster vom Besteller netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Werden Werkzeuge nicht ausdrücklich zu einem Festpreis angeboten, so gilt der genannte Preis als Richtpreis, d. h. die genauen Werkzeugkosten können erst nach Fertigstellung der Konstruktionszeichnungen genannt werden.

2. Für Fertigwaren:
a. Der Lieferer gewährt 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb 10 Tagen. Der Skonto wird jeweils auf den Lieferpreis ausschließlich der Nebenkosten gewährt. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet, d. h. Skonto wird nur gewährt, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.

b. Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Lieferpreis einschließlich der Nebenkosten ohne Abzug zu bezahlen.

c. Akzepte werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber hereingenommen.

3. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung von Kisten oder wiederverwendbarer Verpackung erfolgt eine Gutschrift zu 2/3 des berechneten Wertes.

4. Sämtliche Zahlungen sind in EURO an den Lieferer, nicht aber an Vertreter zu leisten.

5. Bei Lieferungen ins Ausland gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Ihnen entsprechende Vereinbarung.

6. Bis zur völligen Bezahlung der Rechnung bleibt die gelieferte Ware einschließlich Verpackung Eigentum des Lieferers.

7. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, oder wird eine solche nachträglich bekannt, oder bleibt der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, wird gegen den Besteller das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche noch laufende Forderungen, zu sofortiger Zahlung fällig. Der Lieferer ist berechtigt, für noch laufende Anträge in diesen Fällen die Zahlungsbedingungen zu ändern.

III. Formen

1. Press-, Spritzguss oder sonstige Formen, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen Lieferer und Besteller voraus. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller.

2. Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellung sorgfältig auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

3. Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.

4. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden.

5. Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um dem Lieferer gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbare Artikel handelt.

IV. Schutzrechte

1. Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

3. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadenersatzansprüchen unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

V. Armierungsteile

1. Werden Armierungsteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5 % für etwaigen Ausschuss anzuliefern und zwar echtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

VI. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.

2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandort nach bestem Ermessen gewählt.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.

5. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, drei Monate nach dem Tage der Auftragsbestätigung mit vierzehntägiger Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung, auch vor Fertigstellung der Ware, gefordert werden. Ist die Ware schon fertiggestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer.

6. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie mehr als sechs Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.

7. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer.

8. Wenn der Lieferer nicht nach Abs. VI, 5, vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

9. Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so ist der Lieferer berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

VII. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung gepresster und gespritzter Waren sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat.

2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Press-, Spritzguss- und sonstigen Kunststoffteilen sowie für ihre praktische Eignung bezüglich Form und Material trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.

3. Mängelrügen sind unverzüglich und spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort abzusenden. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Besteller hat die bemängelten Waren auf Verlangen des Lieferers zurückzusenden. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

X. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten ist der Geschäftssitz der Firma Ring-Plastik GmbH & Co. KG. Gerichtsstand ist Altomünster.

2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

3. Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an.

4. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferers auf diese Bedingungen, um sie für die spätere Bestellung allein maßgebend zu machen.

Stand der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen: April 2016